Übersicht
Was beinhaltet die gesetzliche Absicherung der Arbeitskraft?
Die Bundesrepublik Deutschland bietet Arbeitnehmern mit dem Sozialversicherungssystem eine Vielfalt an Leistungen.
Für die Absicherung der Arbeitskraft ist jedoch nur eine Erwerbsminderungsrente vorgesehen.
Das regelmäßige Einkommen wird durch die Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Absicherung nicht aufgefangen. Daher ist es wichtig, sich zusätzlich gegen das Risiko einer Berufsunfähigkeit abzusichern.
Nur die wenigsten Arbeitnehmer bekommen eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit. Diese wird nur an Arbeitnehmer gezahlt, die vor dem 1. Januar 1961 geboren sind.
Alle Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, bekommen eine Erwerbsminderungsrente bei Erwerbsunfähigkeit.
Der Unterschied zwischen der Anerkennung einer Berufsunfähigkeit und einer Erwerbsunfähigkeit ist enorm.
Bei der Anerkennung einer Berufsunfähigkeit wird nur die Durchführung des zuletzt ausgeübten Berufes oder einer zuvor erlernten Tätigkeit betrachtet.
Eine Erwerbsunfähigkeit liegt erst vor, wenn der Arbeitnehmer keine Tätigkeit mehr ausüben kann, unabhängig von seiner Ausbildung und der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erwerbsunfähigkeit sind also deutlich höher, als die bei einer Berufsunfähigkeit.
Reha vor Rente
Die Deutsche Rentenversicherung prüft im ersten Schritt, ob die Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische Rehabilitation verbessert werden kann.
Volle Erwerbsminderungsrente (Volle EM-Rente)
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird gezahlt, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig sind.
Teilweise Erwerbsminderungsrente (Halbe EM-Rente)
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird gezahlt, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden arbeitsfähig sind.
Voraussetzung für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist, dass zum Zeitpunkt des Eintritts eine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt ist.
Während der Wartezeit muss der Arbeitnehmer mindestens 36 Monate lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.
Die Höhe der Rente ist nach der Leistungsfähigkeit gestaffelt:
Kennen Sie die Varianten der Erwerbsminderungsrente?
Wichtig für Sie:
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