Berufsunfähigkeit

Wieso eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung sinn­voll ist

Der Start ins Berufsleben bringt große Chancen – aber auch neue Verantwortung. Viele junge Menschen unterschätzen jedoch, wie schnell eine Krankheit oder ein Unfall die berufliche Zukunft ausbremsen kann. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung schützt genau in diesen Momenten und ist daher gerade für die junge Zielgruppe besonders wichtig.

Unsere High­lights


Die Dialog hat ihre Berufsunfähigkeitstarife um eine allgemeine Dienstunfähigkeitsklausel erweitert. Ihr Kunde zahlt keinen Mehrbetrag. Die DU-Klausel ist automatisch enthalten, d.h. bei einem Wechsel in ein Beamtenverhältnis ist Ihr Kunde bei Dienstunfähigkeit abgesichert. Die ist besonders für Personen interessant, die eine zukünftige Beamten­laufbahn in Betracht ziehen. Liegt bei Beamten keine Berufsunfähigkeit aufgrund Dienstunfähigkeit vor, kann die versicherte Person Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aus einem anderen Grund nach den Bedingungen beantragen.

Vgl. AVB § 5, (28) ff.

Die Dialog leistet einmalig bei Vorliegen einer schweren Erkrankung die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente für einen Zeitraum von maximal 15 Monaten, wenn die versicherte Person an diesen mindestens 6 Monate daran gelitten hat oder voraussichtlich leiden wird.Dies gilt für folgende Erkrankungen oder Einschränkungen:

  • Schwerer Herzinfarkt
  • Schlaganfall mit neurologischen Einschränkungen
  • Eingeschränkte Lungenfunktion
  • Eingeschränkte Leberfunktion
  • Koma

Vgl. AVB § 5, (17)

Beim Auftreten einer Krebserkrankung nach den Bedingungen, zahlt die Dialog einmal in der Vertragslaufzeit die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente für längstens 12 Monate aus. Dem Kunden bleibt es selbstverständlich unbenommen, auch während der 12 Monate eine BU-Leistung aus anderen Gründen – z.B. 50% BU – zu beantragen.

Vgl. AVB §5 (18 ff.)

Arbeitet Ihr Kunde bei Eintritt des Leistungsfalls in Teilzeit, erhält er die vereinbarte Rente, wenn er seine Teilzeittätigkeit nur zu weniger als 50 % oder zu weniger als 3 Stunden am Tag ausüben kann (Günstigerprüfung).

Vgl. AVB § 5, (26)

Die Dialog leistet auch bei Berufsunfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung. D.h. die Dialog leistet dann, wenn die versicherte Person eine unbefristete volle Rente aus medizinischen Gründen von der Deutschen Rentenversicherung erhält. Kommt ein Vertrag mit medizinischen Ausschlüssen zustande, leistet die Dialog nicht bei Berufsunfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung.

§ 5 (22)


Auch wenn ein Versicherter nicht die Voraussetzung einer Berufsunfähigkeit erfüllt, leistet die Dialog bereits, wenn eine der folgenden Verrichtungen nach den Bedingungen täglich in erheblichen Umfang der Hilfe einer anderen Person bedarf:

  • Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken
  • Waschen, Kämmen oder Rasieren
  • Fortbewegen im Zimmer
  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen und Zubettgehen
  • Verrichten der Notdurft

Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.

Vgl. AVB § 5, (11) ff.

Häufig stellt der Krankenversicherer die Zahlung von Krankentagegeld vorzeitig ein, z.B. wenn ein Bescheid wegen Zahlung einer gesetzlichen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente ergangen ist.

Wir zahlen ein Überbrückungsgeld in Höhe der vereinbarten BU-Rente bis Abschluss der Leistungsprüfung, längstens für 6 Monate, sobald die Krankenversicherung ihre Zahlung wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung einstellt. Auch wenn die Leistungsprüfung ergibt, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt, muss die Überbrückungshilfe nicht zurückgezahlt werden.

Vgl. AVB § 7, (3, 4)

  • Ab Beginn des 6. Jahres einmalige Beitragsfreistellung für 6 Monate bei vollem Schutz
  • Umorganisationshilfe für Selbstständige bis 12.000 EUR
  • Rehahilfe mehrfach bis insgesamt maximal 6.000 EUR
  • Keine Meldepflicht, wenn Nichtraucher zum Raucher wird
  • Umwandlung Raucher- in Nichtrauchertarif nach den Bedingungen möglich
  • Beitragsdynamik jederzeit aussetzen und reaktivieren. (Ab einer Höhe von 4% erfolgt eine finanzielle Angemessenheitsprüfung.)

Damit Sie und Ihre Kunden keine bösen Überraschungen erleben: 

  • Keine Meldefristen und rückwirkende Leistung: Bei der Dialog entsteht der Anspruch auf Leistung mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wir leisten generell rückwirkend ab dem Tag des Eintritts der Berufsunfähigkeit. Eine verspätete Meldung, unabhängig ob diese schuldlos oder schuldhaft erfolgt ist, hat keine finanziellen Einbußen für Ihre Kunden zur Folge.


  • Keine Arztanordnungsklausel: Die medizinischen Mitwirkungspflichten beschränken sich ausschließlich auf den Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens und zumutbare Heilbehandlungen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Ihr Kunde ist nicht verpflichtet, Diäten einzuhalten oder einen Suchtentzug vorzunehmen, selbst wenn dies vom behandelnden Arzt angeordnet wurde und medizinisch indiziert ist.


  • Keine Umorganisation des Arbeitsplatzes: Die Dialog verzichtet unter bestimmten Voraussetzungen auf die bei Selbstständigen übliche Prüfung der Umorganisation des Arbeitsplatzes, wenn sich dadurch eine Einkommenseinbuße von 20% oder mehr ergibt. Ausgangsbasis hierzu ist häufig der durchschnittliche steuerliche Jahresgewinn der letzten 3 Jahre. Wir verzichten auch, wenn die Selbstständigen eine erfolgreich abgeschlossene akademische Ausbildung haben und in ihrer täglichen Arbeitszeit mindestens zu 90% kaufmännische oder organisatorische Tätigkeiten ausüben. Die Dialog verzichtet ebenfalls auf eine Prüfung der Umorganisation:
    •  wenn der zuletzt ausgeübte Beruf der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalls Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer war.
    • wenn der Betrieb der versicherten Peron weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt.


  • Keine Meldepflicht bei Gesundheitsverbesserungen: Sollte sich während des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente der Gesundheitszustand Ihres Kunden verbessern, so muss er uns diesen nicht anzeigen.


  • Kein befristetes Anerkenntnis: Die Dialog verzichtet auf befristete Anerkenntnisse einer Leistungspflicht.


  • Keine Meldung, wenn Nichtraucher zum Raucher wird.


Vgl. AVB § 5 (10), § 16 (4), § 30, (1, 5, 6, 7); § 33

  


Unsere Optio­nen nach Bedarf


Eine Berufsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit liegt bereits dann vor, wenn eine ärztlich bescheinigte Arbeits­unfähigkeit („gelber Schein“) min­destens 4 Monate ununterbrochen bestanden hat und ein Facharzt bescheinigt, dass die versicher­te Person voraussichtlich mindestens weitere 2 Monate ununter­brochen arbeitsunfähig sein wird. Sofern die Arbeits­unfähigkeit bereits 6 Monate oder länger ununterbrochen bestanden hat, genügt es, wenn eine der Krankmeldungen von einem Fach­arzt bescheinigt wurde.

Gilt nicht für die risikoadäquate Beitragszahlung (SBU-solution®).

Vgl. AVB § 8, (1)

Bei Eintritt einer schweren Krankheit, gemäß unseren AVB wird eine Einmalzahlung von bis zu 150.000 EUR (max. 10fache BU-Jahresrente) ausbezahlt.  

Schwere Krankheiten (gemäß unseren AVB):

  • Krebs
  • Bypass-Operation der Herzkranzgefäße
  • Myokardinfarkt (Herzinfarkt)
  • Chronisches Nierenversagen beider Nieren
  • Schlaganfall
  • Multiple Sklerose

Es ist damit möglich finanzielle Engpässe, die durch eine schwere Krankheit entstehen, auszugleichen.

Vgl. AVB § 8, (2)

Bei einer erstmalig unbefristet anerkannten BU erhält Ihr Kunde eine einmalige Zusatzzahlung in Höhe von bis zu 12 Monatsrenten. Diese kann dazu verwendet werden, um anfängliche Sonderbelastungen zu finanzieren - beispielsweise eine Umorganisation des häuslichen Umfeldes, Kosten für medizinische Betreuung, Reha-Maßnahmen oder Kuren, die nicht oder nur zum Teil von den Krankenkassen und dem Rententräger erstattet werden.

Gilt nicht für die risikoadäquate Beitragszahlung (SBU-solution®).

Vgl. AVB § 8, (4)

Wir verzichten auf das Recht zur Beitragserhöhung gemäß § 163 VVG.  

Vgl. AVB § 8, (5)

Um die Kaufkraft der BU-Rente im Leistungsfall trotz Inflation zu erhalten, kann die Erhöhung der Rente um  1–5% während der Dauer der BU vereinbart werden.

Vgl. AVB § 8, (6)

Ihr Kunde hat die Möglichkeit, nach Ablauf seiner BU-Versicherung eine selbständigen Pflegerentenversicherung, gegen Einmalbeitrag ohne erneute Risikoprüfung abzuschließen. Damit kann Ihr Kunde bereits heute sicherstellen, auch bei wahrscheinlicher Verschlechterung seiner Gesundheitsverhältnisse, später auf eine Pflegerentenversicherung zurückgreifen zu können.

Vgl. AVB § 8, (3)



Unser fle­xibler BU-Schutz


Ihr Kunde hat die Möglichkeit, die versicherte Rente bis zur Vollendung des 51. Lebensjahrs ohne erneute Risikoprüfung  um bis zu 50% der aktuellen Rente, maximal 1.000 EUR je Erhöhung, auf maximal 4.000 EUR monatliche Gesamtrente zu erhöhen (bei anfäng­licher Monatsrente von mehr als 3.000 EUR sogar bis zu 5.000 EUR):

Erhöhung des Versicherungsschutzes bei 17 Ereignissen.

Die Dialog bietet einen der umfangreichsten Kataloge an.

  • Eheschließung
  • Ehescheidung oder Aufheben einer Lebenspartnerschaft
  • Geburt eines Kindes
  • Adoption eines Kindes
  • Tod des Lebenspartners der versicherten Person
  • Erreichen der Volljährigkeit
  • Aufnahme eines Immobilienkredits
  • Kauf oder Baubeginn einer eigengenutzten Wohn- oder Gewerbeimmobilie
  • Erfolgreicher Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit
  • Erfolgreiche Beendigung eines Studiums und Aufnahme der entsprechenden beruflichen Tätigkeit
  • Erhalt von Prokura
  • Gehaltssteigerung für mindestens 6 Monate um mindestens 10% des durchschnittlichen monatlichen Bruttogrundgehalts der letzten 12 Monate bei Nichtselbstständigen
  • Erstmalige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
  • Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Ablegen der Meisterprüfung
  • Ausscheiden von selbständigen Handwerkern aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Nachhaltige Steigerung des durchschnittlichen Gewinns vor Steuern der letzten 3 Jahre vor Optionsausübung im Vergleich zum Gewinn bei Antragsstellung um mindestens 30% für selbständige Versicherte


Ereignisunabhängig innerhalb der ersten 5 Jahre nach Versicherungsbeginn (frühestens nach 6 Monaten). Die ereignisunabhängigen Erhöhungen können mehrfach in Anspruch genommen werden, dürfen aber insgesamt nicht mehr als 1.000 EUR betragen.



Speziell für Schüler und Studenten

  • Nimmt Ihr Kunde erstmalig eine hauptberufliche Tätigkeit auf, kann er zusätzlich einmalig seine jährliche Berufsunfähigkeitsrente auf bis zu 18.000 EUR erhöhen, wenn er
    • jünger als 36 Jahre ist und
    • bei Vertragsabschluss Schüler oder Student war sowie
    • die jährliche Berufsunfähigkeitsrente mindestens 6.000 EUR betrug.
  • Für die Inanspruchnahme weiterer Nachversicherungsgarantien gilt dann diese erhöhte Berufsunfähigkeitsrente als anfänglich versicherte Berufsunfähigkeitsrente nach den Bedingungen.


Vgl. AVB § 11

Die Karrieregarantie bietet Sicherheit, Planbarkeit und Aufstieg: Möglichkeit der Erhöhung der Rente bei einer Gehaltserhöhung (≥ 5 %) um denselben Prozentsatz (max. 6.000 EUR; bei Kammerberufen sogar max. 7.500 EUR).

Nach Ablauf der ersten 5 Jahre erhält die Dialog auf Wunsch einmalig für 6 Monate den vollen Schutz beitragsfrei aufrecht.

Vgl. AVB § 7, (2)

  • In Elternzeit für max. 36 Monate
  • Bei Arbeitslosigkeit für max. 24 Monate
  • Bei Pflege naher Angehöriger für max. 24 Monate
  • Ohne Angabe von Gründen für max. 12 Monate

kann die vereinbarte BU-Rente bei gleichzeitiger Reduzierung des Beitrages herabgesetzt werden.

Die Erhöhung auf die ursprüngliche Rente erfolgt ohne erneute Risikoprüfung. Damit gewähren wir, dass die ursprünglich vereinbarte Absicherungshöhe nicht verloren geht.

Vgl. AVB § 13

Wenn Ihr Kunde die Beiträge seiner Versicherung kurzzeitig aussetzen möchte, kann er mehrmals für maximal 24 Monate eine zinslose Stundung bei vollem Versicherungsschutz beantragen.

Vgl. AVB § 21

Ihr Kunde kann in den ersten 3 Jahren nach Beitragsfreistellung seine Versicherung gemäß den Bedingungen wieder gebührenfrei weiterbezahlen (in den ersten 12 Monaten ohne erneute Risikoprüfung).

Vgl. AVB § 25, (5)

Die Beiträge müssen grundsätzlich bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht weitergezahlt werden. Wird sie anerkannt, werden die zu viel gezahlten Beiträge erstattet. Zur Vereinfachung können die laufenden Beiträge in während des Zeitraums der Leistungsprüfung zinslos gestundet werden.

Vgl. AVB § 20


Unsere Tarife

Jeder Kunde ist anders. Die Dialog gibt Ihnen und Ihren Kunden die Möglichkeit zu bestimmen, wie die Beitragszahlung und -kalkulation erfolgen soll.

Konstante Kalkulation

(SBU-professional)

Gleichbleibende Prämie über die gesamte Laufzeit 

Risikoadäquate Kalkulation

(SBU-solution®)

Die Beiträge passen sich dem Berufsunfähigkeitsrisiko an, das in jungen Jahren sehr niedrig ist. Später kann Ihr Kunde jährlich ohne Risikoprüfung in die konstant kalkulierte Variante wechseln

Stufenmodell

(SBU-go-professional)

Geringe Einstiegsprämie in den ersten 5 Jahren bei vollem Schutz. Beitragssprung zu Beginn des 6. Versicherungsjahres.






Druckstücke


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Erwerbsunfähigkeit

Wieso eine Erwerbs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung sinn­voll ist

Eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung bietet wichtigen finanziellen Schutz, wenn die eigene Arbeitskraft plötzlich wegfällt. Ohne diese Absicherung drohen schnell erhebliche finanzielle Belastungen, da staatliche Leistungen häufig nicht ausreichen. Besonders junge Menschen sollten das Thema nicht aufschieben, denn Erkrankungen oder Unfälle können jeden treffen – und gerade in jungen Jahren sind die Beiträge meist deutlich günstiger. So lässt sich frühzeitig ein stabiles finanzielles Fundament sichern.


Unsere High­lights


Die Dialog leistet einmalig bei Vorliegen einer schweren Erkrankung die vereinbarte Erwerbsunfähigkeitsrente für einen Zeitraum von maximal 15 Monaten, wenn die versicherte Person an diesen mindestens 6 Monate daran gelitten hat oder voraussichtlich leiden wird.Dies gilt für folgende Erkrankungen oder Einschränkungen:

  • Schwerer Herzinfarkt
  • Schlaganfall mit neurologischen Einschränkungen
  • Eingeschränkte Lungenfunktion
  • Eingeschränkte Leberfunktion
  • Koma

Vgl. AVB § 5, (9)

Beim Auftreten einer Krebserkrankung nach den Bedingungen, zahlt die Dialog einmal in der Vertragslaufzeit die vereinbarte Erwerbsunfähigkeitsrente für längstens 12 Monate aus. Dem Kunden bleibt es selbstverständlich unbenommen, auch während der 12 Monate eine EU-Leistung aus anderen Gründen zu beantragen.

Vgl. AVB §5 (18 ff.)

Auch wenn ein Versicherter nicht die Voraussetzung einer Erwerbsunfähigkeit erfüllt, leistet die Dialog bereits, wenn eine der folgenden Verrichtungen nach den Bedingungen täglich in erheblichen Umfang der Hilfe einer anderen Person bedarf:

  • Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken
  • Waschen, Kämmen oder Rasieren
  • Fortbewegen im Zimmer
  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen und Zubettgehen
  • Verrichten der Notdurft

Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.
Vgl. AVB § 5, (10) ff.


Wir leisten auch bei fahrlässigen oder grob fahrlässigen Verstößen, die zu einer Erwerbsunfähigkeit führen.

Um einfache Fahrlässigkeit handelt es sich zum Beispiel, wenn falsches Schuhwerk auf Schnee getragen wird und ein Sturz zur Erwerbsunfähigkeit führen würde. Wird allerdings ein Unfall herbeigeführt, indem der Versicherte bei Rot eine Ampel überfährt, so wird dies als grobe Fahrlässigkeit eingestuft.

Viele Versicherer leisten dann nicht. Anders bei uns, bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen - auch im Straßenverkehr - leisten wir trotzdem.

Vgl. AVB § 9, (2)

Liegen alle notwendigen Unterlagen vor, entscheiden wir innerhalb von 10 Arbeitstagen über die Leistung.

Vgl. AVB § 31

Wenn der Versicherte wieder erwerbsfähig ist, leisten wir eine einmalige Zahlung in Höhe von 12 Monatsrenten, höchstens jedoch 15.000 EUR, um z.B. die Zeit bis eine neue Anstellung gefunden wird, zu überbrücken.

Vgl. AVB § 7, (1)

Wer beispielsweise bei Erkrankungen des Bewegungsapparates oder bei psychischen Erkrankungen auf eigenen Wunsch und eigene Kosten Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen möchte, die zu einer Minderung oder einem Wegfall der Erwerbs-unfähigkeit führen können, wird von der Dialog unterstützt. Die Dialog beteiligt sich bis zu max. 6.000 EUR an den entstandenen Kosten, wenn diese innerhalb von 12 Monaten eingereicht werden. Bei der Wahl des Dienstleisters gibt es keine Ein­schränkungen.

Vgl. AVB §7, (4)

Lebt Ihr Kunde im Ausland, können wir verlangen, dass erforderliche Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen wir im Rahmen der Bedingungen die anfallenden Reise- und Unterbringungskosten.

Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen/ Standards erfolgen.

Vgl. AVB § 29, (3, 4)

Wir bieten attraktive Optionen für höchste Ansprüche

Bei Eintritt einer schweren Krankheit, gemäß unseren AVB wird eine Einmalzahlung von bis zu 150.000 EUR (max. 10fache EU-Jahresrente) ausbezahlt.  

Schwere Krankheiten (gemäß unseren AVB):

  • Krebs
  • Bypass-Operation der Herzkranzgefäße
  • Myokardinfarkt (Herzinfarkt)
  • Chronisches Nierenversagen beider Nieren
  • Schlaganfall
  • Multiple Sklerose

Es ist damit möglich finanzielle Engpässe, die durch eine schwere Krankheit entstehen, auszugleichen.

Vgl. AVB § 8, (1)

Bei einer erstmalig unbefristet anerkannten EU erhält Ihr Kunde eine einmalige Zusatzzahlung in Höhe von bis zu 12 Monatsrenten.  

Diese kann dazu verwendet werden, um anfängliche Sonderbelastungen zu finanzieren - beispielsweise eine Umorganisation des häuslichen Umfeldes, Kosten für die medizinische Betreuung, Reha-Maßnahmen oder Kuren, die nicht oder nur zum Teil von den Krankenkassen und dem Rententräger erstattet werden.

Vgl. AVB § 8, (3)

Wir verzichten auf das Recht zur Beitragserhöhung gemäß § 163 VVG.  

Vgl. AVB § 8, (4)

Um die Kaufkraft der EU-Rente im Leistungsfall trotz Inflation zu erhalten, kann die Erhöhung der Rente um  1–5% während der Dauer der EU vereinbart werden.

Vgl. AVB § 8, (5)

Ihr Kunde hat die Möglichkeit, nach Ablauf seiner EU-Versicherung, eine selbständigen Pflegerentenversicherung gegen Einmalbeitrag ohne erneute Risikoprüfung abzuschließen. Damit kann Ihr Kunde bereits heute sicherstellen, auch bei wahrscheinlicher Verschlechterung seiner Gesundheitsverhältnisse, später auf eine Pflegerentenversicherung zurückgreifen zu können.

Vgl. AVB § 8, (2)


Das Leben bringt Veränderungen mit sich. So bleibt es nicht aus, dass sich diese bei einer längeren Bindung auch auf Versicherungsverträge auswirken. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen und Ihren Kunden verschiedene Anpassungsmöglichkeiten an.

Umfangreiche Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tien

Ihr Kunde hat die Möglichkeit, die versicherte Rente bis zur Vollendung des 51. Lebensjahrs ohne erneute Risikoprüfung um bis zu 50% der aktuellen Rente, maximal 1.000 EUR je Erhöhung, auf maximal 4.000 EUR monatliche Gesamtrente zu erhöhen (bei anfäng­licher Monatsrente von mehr als 3.000 EUR sogar bis zu 5.000 EUR):


Erhöhung des Versicherungsschutzes bei 17 Ereignissen

Die Dialog bietet einen der umfangreichsten Kataloge an.

Nachversicherungsmöglichkeiten:

  • Eheschließung
  • Ehescheidung oder Aufheben einer Lebenspartnerschaft
  • Geburt eines Kindes
  • Adoption eines Kindes
  • Tod des Lebenspartners der versicherten Person
  • Erreichen der Volljährigkeit 
  • Aufnahme eines Immobilienkredits
  • Kauf oder Baubeginn einer eigengenutzten Wohn- oder Gewerbeimmobilie
  • Erfolgreicher Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit
  • Erfolgreiche Beendigung eines Studiums und Aufnahme der entsprechenden beruflichen Tätigkeit
  • Erhalt von Prokura
  • Gehaltssteigerung für mindestens 6 Monate um mindestens 10% des durchschnittlichen monatlichen Bruttogrundgehalts der letzten 12 Monate bei Nichtselbstständigen
  • Erstmalige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
  • Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Ablegen der Meisterprüfung
  • Ausscheiden von selbständigen Handwerkern aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Nachhaltige Steigerung des durchschnittlichen Gewinns vor Steuern der letzten 3 Jahre vor Optionsausübung im Vergleich zum Gewinn bei Antragsstellung um mindestens 30% für selbständige Versicherte


Ereignisunabhängig innerhalb der ersten 5 Jahre nach Versicherungsbeginn (frühestens nach 6 Monaten). Die ereignisunabhängigen Erhöhungen können mehrfach in Anspruch genommen werden, dürfen aber insgesamt nicht mehr als 1.000 EUR betragen


Speziell für Schüler und Studenten

  • Nimmt Ihr Kunde erstmalig eine hauptberufliche Tätigkeit auf, kann er zusätzlich einmalig seine jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente auf bis zu 18.000 EUR erhöhen, wenn er
    • jünger als 36 Jahre ist und
    • bei Vertragsabschluss Schüler oder Student war sowie
    • die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente mindestens 6.000 EUR betrug.
  • Für die Inanspruchnahme weiterer Nachversicherungsgarantien gilt dann diese erhöhte Erwerbsunfähigkeitsrente als anfänglich versicherte Erwerbsunfähigkeitsrente nach den Bedingungen.


Karrieregarantie

Bei einer Einkommenserhöhung ≥ 5% kann die jährliche EU-Rente im selben Verhältnis erhöht werden (nach den Bedingungen). Bis zu 7.500 EUR monatliche EU-Rente bei Kammerberufen möglich, bei allen anderen Berufen bis 6.000 EUR.


 Vgl. AVB § 10

Nach Ablauf der ersten 5 Jahre erhält die Dialog auf Wunsch einmalig für 6 Monate den vollen Schutz beitragsfrei aufrecht.

Vgl. AVB § 7, (2)

  • In Elternzeit für max. 36 Monate
  • Bei Arbeitslosigkeit für max. 24 Monate
  • Bei Pflege naher Angehöriger für max. 24 Monate
  • Ohne Angabe von Gründen für max. 12 Monate

kann die vereinbarte EU-Rente bei gleichzeitiger Reduzierung des Beitrages herabgesetzt werden.

Die Erhöhung auf die ursprüngliche Rente erfolgt ohne erneute Risikoprüfung. Damit gewähren wir, dass die ursprünglich vereinbarte Absicherungshöhe nicht verloren geht.

Vgl. AVB § 12


Wenn Ihr Kunde die Beiträge seiner Versicherung kurzzeitig aussetzen möchte, kann er mehrmals für maximal 24 Monate eine zinslose Stundung bei vollem Versicherungsschutz beantragen.

Vgl. AVB § 20

Ihr Kunde kann in den ersten 3 Jahren nach Beitragsfreistellung seine Versicherung gemäß den Bedingungen wieder gebührenfrei weiterbezahlen (in den ersten 12 Monaten ohne erneute Risikoprüfung).

Die Beiträge müssen grundsätzlich bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht weitergezahlt werden. Wird sie anerkannt, werden die zu viel gezahlten Beiträge erstattet. Zur Vereinfachung können die laufenden Beiträge in während des Zeitraums der Leistungsprüfung zinslos gestundet werden.

Vgl. AVB § 19



Druckstücke