Übersicht

Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist für Ihren Kunden von enormer Bedeutung, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am Erwerbsleben teilhaben kann.
Um sich gegen das finanzielle Risiko einer Erwerbsunfähigkeit abzusichern, verlässt er sich auf zwei Expertisen: Ihre Beratungskompetenz und unser leistungsstarkes Deckungskonzept.

Aus unserer Sicht kommt es dabei auf eine Kombination von erstklassigem Schutz, hoher Flexibilität zu Beginn und im weiteren Verlauf sowie Finanzierbarkeit an.

Unsere High­lights


Die Dialog leistet einmalig bei Vorliegen einer schweren Erkrankung die vereinbarte Erwerbsunfähigkeitsrente für einen Zeitraum von maximal 15 Monaten, wenn die versicherte Person an diesen mindestens 6 Monate daran gelitten hat oder voraussichtlich leiden wird.Dies gilt für folgende Erkrankungen oder Einschränkungen:

  • Schwerer Herzinfarkt
  • Schlaganfall mit neurologischen Einschränkungen
  • Eingeschränkte Lungenfunktion
  • Eingeschränkte Leberfunktion
  • Koma

Vgl. AVB § 5, (9)

Beim Auftreten einer Krebserkrankung nach den Bedingungen, zahlt die Dialog einmal in der Vertragslaufzeit die vereinbarte Erwerbsunfähigkeitsrente für längstens 12 Monate aus. Dem Kunden bleibt es selbstverständlich unbenommen, auch während der 12 Monate eine EU-Leistung aus anderen Gründen zu beantragen.

Vgl. AVB §5 (18 ff.)

Auch wenn ein Versicherter nicht die Voraussetzung einer Erwerbsunfähigkeit erfüllt, leistet die Dialog bereits, wenn eine der folgenden Verrichtungen nach den Bedingungen täglich in erheblichen Umfang der Hilfe einer anderen Person bedarf:

  • Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken
  • Waschen, Kämmen oder Rasieren
  • Fortbewegen im Zimmer
  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen und Zubettgehen
  • Verrichten der Notdurft

Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.
Vgl. AVB § 5, (10) ff.


Wir leisten auch bei fahrlässigen oder grob fahrlässigen Verstößen, die zu einer Erwerbsunfähigkeit führen.

Um einfache Fahrlässigkeit handelt es sich zum Beispiel, wenn falsches Schuhwerk auf Schnee getragen wird und ein Sturz zur Erwerbsunfähigkeit führen würde. Wird allerdings ein Unfall herbeigeführt, indem der Versicherte bei Rot eine Ampel überfährt, so wird dies als grobe Fahrlässigkeit eingestuft.

Viele Versicherer leisten dann nicht. Anders bei uns, bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen - auch im Straßenverkehr - leisten wir trotzdem.

Vgl. AVB § 9, (2)

Liegen alle notwendigen Unterlagen vor, entscheiden wir innerhalb von 10 Arbeitstagen über die Leistung.

Vgl. AVB § 31

Wenn der Versicherte wieder erwerbsfähig ist, leisten wir eine einmalige Zahlung in Höhe von 12 Monatsrenten, höchstens jedoch 15.000 EUR, um z.B. die Zeit bis eine neue Anstellung gefunden wird, zu überbrücken.

Vgl. AVB § 7, (1)

Wer beispielsweise bei Erkrankungen des Bewegungsapparates oder bei psychischen Erkrankungen auf eigenen Wunsch und eigene Kosten Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen möchte, die zu einer Minderung oder einem Wegfall der Erwerbs-unfähigkeit führen können, wird von der Dialog unterstützt. Die Dialog beteiligt sich bis zu max. 6.000 EUR an den entstandenen Kosten, wenn diese innerhalb von 12 Monaten eingereicht werden. Bei der Wahl des Dienstleisters gibt es keine Ein­schränkungen.

Vgl. AVB §7, (4)

Lebt Ihr Kunde im Ausland, können wir verlangen, dass erforderliche Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen wir im Rahmen der Bedingungen die anfallenden Reise- und Unterbringungskosten.

Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen/ Standards erfolgen.

Vgl. AVB § 29, (3, 4)

High­lights im Antrags­pro­zess


  • Ärztliches Zeugnis erst ab mehr als 3.000 EUR Monatsrente erforderlich
  • Schneller Einstieg durch EU-Kurzantrag möglich
    (Voraussetzungen: Max. Eintrittsalter ≤ 35 Jahre; BMI 18–27; max. Monatsrente
    2.000 EUR)


Keine bösen Überr­a­schun­gen

Damit Sie und Ihre Kunden keine bösen Überraschungen erleben: , 


  • Keine Meldefristen und rückwirkende Leistung: Bei der Dialog entsteht der Anspruch auf Leistung jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Wir leisten generell rückwirkend ab dem Tag des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit. Eine verspätete Meldung, unabhängig ob diese schuldlos oder schuldhaft erfolgt ist, hat keine finanziellen Einbußen für Ihre Kunden zur Folge.


  • Keine Arztanordnungsklausel: Die medizinischen Mitwirkungspflichten beschränken sich ausschließlich auf den Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens und zumutbare Heilbehandlungen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Ihr Kunde ist nicht verpflichtet, Diäten einzuhalten oder einen Suchtentzug vorzunehmen, selbst wenn dies vom behandelnden Arzt angeordnet wurde und medizinisch indiziert ist.


  • Keine Meldepflicht bei Gesundheitsverbesserungen: Sollte sich während des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente der Gesundheitszustand Ihres Kunden verbessern, so muss er uns diesen nicht anzeigen.


  • Kein befristetes Anerkenntnis: Die Dialog verzichtet auf befristete Anerkenntnisse einer Leistungspflicht.


  • Keine Meldung, wenn Nichtraucher zum Raucher wird.


Vgl. AVB § 16 (4); § 29, (1, 5, 6); § 33

Optionen

Wir bieten attraktive Optionen für höchste Ansprüche

Bei Eintritt einer schweren Krankheit, gemäß unseren AVB wird eine Einmalzahlung von bis zu 150.000 EUR (max. 10fache EU-Jahresrente) ausbezahlt.  

Schwere Krankheiten (gemäß unseren AVB):

  • Krebs
  • Bypass-Operation der Herzkranzgefäße
  • Myokardinfarkt (Herzinfarkt)
  • Chronisches Nierenversagen beider Nieren
  • Schlaganfall
  • Multiple Sklerose

Es ist damit möglich finanzielle Engpässe, die durch eine schwere Krankheit entstehen, auszugleichen.

Vgl. AVB § 8, (1)

Bei einer erstmalig unbefristet anerkannten EU erhält Ihr Kunde eine einmalige Zusatzzahlung in Höhe von bis zu 12 Monatsrenten.  

Diese kann dazu verwendet werden, um anfängliche Sonderbelastungen zu finanzieren - beispielsweise eine Umorganisation des häuslichen Umfeldes, Kosten für die medizinische Betreuung, Reha-Maßnahmen oder Kuren, die nicht oder nur zum Teil von den Krankenkassen und dem Rententräger erstattet werden.

Vgl. AVB § 8, (3)

Wir verzichten auf das Recht zur Beitragserhöhung gemäß § 163 VVG.  

Vgl. AVB § 8, (4)

Um die Kaufkraft der EU-Rente im Leistungsfall trotz Inflation zu erhalten, kann die Erhöhung der Rente um  1–5% während der Dauer der EU vereinbart werden.

Vgl. AVB § 8, (5)

Ihr Kunde hat die Möglichkeit, nach Ablauf seiner EU-Versicherung, eine selbständigen Pflegerentenversicherung gegen Einmalbeitrag ohne erneute Risikoprüfung abzuschließen. Damit kann Ihr Kunde bereits heute sicherstellen, auch bei wahrscheinlicher Verschlechterung seiner Gesundheitsverhältnisse, später auf eine Pflegerentenversicherung zurückgreifen zu können.

Vgl. AVB § 8, (2)

Flexibilität

Das Leben bringt Veränderungen mit sich. So bleibt es nicht aus, dass sich diese bei einer längeren Bindung auch auf Versicherungsverträge auswirken. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen und Ihren Kunden verschiedene Anpassungsmöglichkeiten an.

Umfangreiche Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tien

Ihr Kunde hat die Möglichkeit, die versicherte Rente bis zur Vollendung des 51. Lebensjahrs ohne erneute Risikoprüfung um bis zu 50% der aktuellen Rente, maximal 1.000 EUR je Erhöhung, auf maximal 4.000 EUR monatliche Gesamtrente zu erhöhen (bei anfäng­licher Monatsrente von mehr als 3.000 EUR sogar bis zu 5.000 EUR):


Erhöhung des Versicherungsschutzes bei 17 Ereignissen

Die Dialog bietet einen der umfangreichsten Kataloge an.

Nachversicherungsmöglichkeiten:

  • Eheschließung
  • Ehescheidung oder Aufheben einer Lebenspartnerschaft
  • Geburt eines Kindes
  • Adoption eines Kindes
  • Tod des Lebenspartners der versicherten Person
  • Erreichen der Volljährigkeit 
  • Aufnahme eines Immobilienkredits
  • Kauf oder Baubeginn einer eigengenutzten Wohn- oder Gewerbeimmobilie
  • Erfolgreicher Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit
  • Erfolgreiche Beendigung eines Studiums und Aufnahme der entsprechenden beruflichen Tätigkeit
  • Erhalt von Prokura
  • Gehaltssteigerung für mindestens 6 Monate um mindestens 10% des durchschnittlichen monatlichen Bruttogrundgehalts der letzten 12 Monate bei Nichtselbstständigen
  • Erstmalige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
  • Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Ablegen der Meisterprüfung
  • Ausscheiden von selbständigen Handwerkern aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Nachhaltige Steigerung des durchschnittlichen Gewinns vor Steuern der letzten 3 Jahre vor Optionsausübung im Vergleich zum Gewinn bei Antragsstellung um mindestens 30% für selbständige Versicherte


Ereignisunabhängig innerhalb der ersten 5 Jahre nach Versicherungsbeginn (frühestens nach 6 Monaten). Die ereignisunabhängigen Erhöhungen können mehrfach in Anspruch genommen werden, dürfen aber insgesamt nicht mehr als 1.000 EUR betragen


Speziell für Schüler und Studenten

  • Nimmt Ihr Kunde erstmalig eine hauptberufliche Tätigkeit auf, kann er zusätzlich einmalig seine jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente auf bis zu 18.000 EUR erhöhen, wenn er
    • jünger als 36 Jahre ist und
    • bei Vertragsabschluss Schüler oder Student war sowie
    • die jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente mindestens 6.000 EUR betrug.
  • Für die Inanspruchnahme weiterer Nachversicherungsgarantien gilt dann diese erhöhte Erwerbsunfähigkeitsrente als anfänglich versicherte Erwerbsunfähigkeitsrente nach den Bedingungen.


Karrieregarantie

Bei einer Einkommenserhöhung ≥ 5% kann die jährliche EU-Rente im selben Verhältnis erhöht werden (nach den Bedingungen). Bis zu 7.500 EUR monatliche EU-Rente bei Kammerberufen möglich, bei allen anderen Berufen bis 6.000 EUR.


 Vgl. AVB § 10

Nach Ablauf der ersten 5 Jahre erhält die Dialog auf Wunsch einmalig für 6 Monate den vollen Schutz beitragsfrei aufrecht.

Vgl. AVB § 7, (2)

  • In Elternzeit für max. 36 Monate
  • Bei Arbeitslosigkeit für max. 24 Monate
  • Bei Pflege naher Angehöriger für max. 24 Monate
  • Ohne Angabe von Gründen für max. 12 Monate

kann die vereinbarte EU-Rente bei gleichzeitiger Reduzierung des Beitrages herabgesetzt werden.

Die Erhöhung auf die ursprüngliche Rente erfolgt ohne erneute Risikoprüfung. Damit gewähren wir, dass die ursprünglich vereinbarte Absicherungshöhe nicht verloren geht.

Vgl. AVB § 12


Wenn Ihr Kunde die Beiträge seiner Versicherung kurzzeitig aussetzen möchte, kann er mehrmals für maximal 24 Monate eine zinslose Stundung bei vollem Versicherungsschutz beantragen.

Vgl. AVB § 20

Ihr Kunde kann in den ersten 3 Jahren nach Beitragsfreistellung seine Versicherung gemäß den Bedingungen wieder gebührenfrei weiterbezahlen (in den ersten 12 Monaten ohne erneute Risikoprüfung).

Die Beiträge müssen grundsätzlich bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht weitergezahlt werden. Wird sie anerkannt, werden die zu viel gezahlten Beiträge erstattet. Zur Vereinfachung können die laufenden Beiträge in während des Zeitraums der Leistungsprüfung zinslos gestundet werden.

Vgl. AVB § 19