Das schnelle Nach­schla­ge­werk für die gewerb­li­che
Sach­ver­si­che­rung

Antworten vom Experten

  

Die nachfolgenden Themen sind oder können Bestandteil der Produktpaletten Dialog Sachschutz-Inhalt und/ oder Dialog Gewerbeschutz sein (Stand Februar 2026).


Gerade bei diesen Themen können in der Praxis Fragen und Missverständnisse auftreten. Für Klarheit sorgen unsere Dialog Fach-Experten. Nachfolgend finden Sie ein kompaktes Wissens-Glossar zu den wichtigsten Fachbegriffen.


Hier unterscheidet man zwischen 


  • Abhängige Außenversicherung:

Bei der abhängigen Außenversicherung sind versicherte Sachen auch außerhalb des Versicherungsortes versichert. Es wird eine Entschädigungsgrenze oder eine besondere Versicherungssumme für die vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindlichen Sachen vereinbart. Die Gebäudegebundenheit z.B. in der Einbruchdiebstahlversicherung bleibt bestehen. Der Geltungsbereich ist je versicherter Gefahr unterschiedlich auf die Bundesrepublik Deutschland bzw. Europa begrenzt. Oftmals handelt es sich hierbei um eine beitragsneutrale Deckungserweiterung.


  • Selbständige Außenversicherung:

Im Gegensatz zur abhängigen Außenversicherung sind versicherte Sachen bei der selbständigen Außenversicherung nicht vorübergehend, sondern dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes.  Die Gebäudegebundenheit z.B. in der Einbruchdiebstahlversicherung bleibt bestehen. Der Geltungsbereich ist auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann (subsidiär, d.h. kann der Versicherungsnehmer aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung erhalten, ist diese vorleistungspflichtig). Diese Versicherung kann nur für bestimmte Gefahren wie z.B. Brand, Blitzschlag, Explosion und auf besondere Anfrage versichert werden.

Verfügt der Betrieb des Versicherungsnehmers über mehrere Betriebsstätten, so lässt sich oft nicht eindeutig bestimmen, wo sich versicherte bewegliche Sachen gerade befinden. Der Versicherer räumt dann die sogenannte Freizügigkeit ein, d.h., die Sachen sind an dem Versicherungsgrundstück versichert, an dem sie sich gerade befinden.

Freizügigkeit kann bei Positionen gewährt werden, die zum vollen Wert versichert sind. Hiervon ausgenommen sind Positionen auf Erstes Risiko, Entschädigungsgrenzen und die Bruchteilversicherung.


Hier unterscheidet man zwischen


  • Freizügigkeit mit je einer Versicherungssumme (Klausel SK 1401 (10)):

Je Versicherungsort wird zunächst eine Versicherungssumme bestimmt. Die versicherten Sachen können aber frei auf die im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorte verteilt werden. Für die Ermittlung einer Unterversicherung werden die Versicherungssummen aller Versicherungsorte den Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt.

Entschädigungsgrenzen und zusätzliche Einschlüsse auf Erstes Risiko errechnen sich aus der für den einzelnen Versicherungsort festgelegten Versicherungssumme.


  • Freizügigkeit mit gemeinsamer Versicherungssumme (Klausel SK 1402 (10)):

Soweit je Versicherungsort keine Versicherungssumme bestimmt werden kann, muss für alle Versicherungsorte eine gemeinsame Versicherungssumme gebildet werden. Die versicherten Sachen können aber frei auf die im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorte verteilt werden. Für die Ermittlung einer Unterversicherung wird die gemeinsame Versicherungssumme aller Versicherungsorte den Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt.

Sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko oder Entschädigungsgrenzen als Prozent der gemeinsamen Versicherungssumme vereinbart, so werden diese Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen je Versicherungsort aus einem Durchschnittsbetrag errechnet, der durch Teilung der gemeinsamen Versicherungssumme durch die Anzahl der Versicherungsorte zu ermitteln ist.

Eine gebündelte Versicherung ist die Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbstständiger Versicherungsverträge in einem Versicherungsschein. Jeder dieser Verträge ist einzeln veränderbar und kündbar. Die Dialog Sachschutz-Inhalt ist hier ein Beispiel.

Die Höchstentschädigung ist eine Begrenzung der maximalen Summe, die ein Versicherungsnehmer je Schaden von seiner Versicherung beanspruchen kann. Diese Grenze wird in den Versicherungsbedingungen/Versicherungsschein festgelegt und variiert je nach Versicherungsart und Anbieter.

Die Jahreshöchstentschädigung ist eine Begrenzung der maximalen Summe, die ein Versicherungsnehmer innerhalb eines Versicherungsjahres von seiner Versicherung beanspruchen kann. Diese Grenze wird in den Versicherungsbedingungen/ Versicherungsschein festgelegt und variiert je nach Versicherungsart und Anbieter.

Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten diese beitragsfreien verbesserten Inhalte der neuen Bedingungen ab dem Einführungsdatum der neuen Produktgeneration auch für den bestehenden Versicherungsvertrag, sofern die Leistungsupdate-Garantie vereinbart gilt.

Davon ausgeschlossen sind gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Anpassungen.

Mehrkosten für Primärenergie sind Aufwendungen für erhöhte Energiekosten aus dem öffentlichen Netz, die dadurch entstehen, dass infolge eines durch einen dem Grunde nach über diesen Vertrag versicherten Schadens an einer

  • Photovoltaikanlage
  • Anlage der Energieversorgung auf Grundlage von oberflächennaher Geothermie, Solarthermie, Umweltwärme, Bioöl und Holz

auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt und den versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers mit vergünstigter Energie versorgt, die vergünstigte Energie nicht zur Verfügung steht.

Beispiel: Mitversicherte Photovoltaikanlage auf dem Dach fällt infolge eines durch einen im Grunde nach über diesen Vertrag versicherten Schadens aus. Der Kunde kann „seinen produzierten“ Strom nicht nutzen und muss Strom vom Energieversorger „teurer“ einkaufen.

  • Neuwert:

Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen, maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Gleitender Neuwert:

Die Gleitende Neuwertversicherung ist eine besondere Form der Neuwertversicherung, bei der sich die Leistung des Versicherers den Kostenänderungen im Bauwesen anpasst. Als Versicherungssumme wird der Neuwert des Gebäudes entsprechend seiner jeweiligen Größe und Ausstattung sowie seines Ausbaus nach Preisen des Jahres 1914 gebildet. Einzubeziehen sind auch die Architekturgebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.

Der Beitrag für die Versicherungssumme 1914 wird mit dem gleitenden Neuwertfaktor multipliziert. Der gleitendende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben.

Die Gleitende Neuwertversicherung ist nicht möglich bei Gebäuden, deren Zeitwert unter 40 % des Neuwertes liegt.

  • Zeitwert:

Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.

  • Gemeiner Wert:

Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.

Bei einem Unterversicherungsverzicht verzichtet der Versicherer im Schadensfall darauf zu prüfen, ob eine Unterversicherung vorliegt, und ersetzt den Schaden abzugsfrei bis zur vereinbarten Versicherungssumme.

In der Dialog Sachschutz-Inhalt bzw. Dialog Gewerbeschutz wird Unterversicherungsverzicht bis 20 % höchstens 1.000.000 EUR Schadenhöhe gewährt. Dies gilt sowohl für Sach- als auch für Ertragsausfallschäden.

Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Erst-Risiko-Positionen, Stichtagsversicherung und die selbständige Außenversicherung.

Der PML ist der geschätzte, wahrscheinlich höchste Schaden, mit dem man bei einem Ereignis unter Berücksichtigung der Risikogegebenheiten bei vorsichtiger Betrachtungsweise rechnen muss.

Sind Kosten für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung der Wiederherstellungsmaßnahmen infolge eines Versicherungsfalls.

Voraussetzung bei der Dialog Sachschutz-Inhalt bzw. Dialog Gewerbeschutz ist, dass der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt.

Auswirkungen eines Sachschadens in Betrieben fremder Eigentümer (Fremdbetrieb) auf den gegen Ertragsausfallschäden versicherten Betrieb (Versicherungsnehmer), die in diesem Betrieb zu keinem Sachschaden geführt haben, sind nicht in der Ertragsausfallversicherung eingeschlossen. Eine Mitversicherung ist über den Einschluss von Rückwirkungsschäden möglich. Hier unterscheidet man zwischen Zulieferer- und Abnehmer-Rückwirkungsschäden.


Beispiel Zulieferer-Rückwirkungsschaden:

Der wichtigste Zulieferer eines versicherten Produktionsbetriebes (Versicherungsnehmer) ist von einem Sachschaden betroffen und kann keine weiteren Erzeugnisse mehr liefern. Das führt zu einem Unterbrechungsschaden beim versicherten Betrieb (Versicherungsnehmer).


Beispiel Abnehmer-Rückwirkungsschaden:

Der Hauptabnehmer eines versicherten Zuliefererbetriebes (Versicherungsnehmer) ist von einem Sachschaden betroffen und kann daher keine Erzeugnisse mehr abnehmen. Hiermit ist gemeint, dass bei Ausfall des Abnehmers infolge eines Sachschadens dieser unter Umständen die Annahme der vom Zulieferer (Versicherungsnehmer) produzierten Teile verweigern kann.  Dies führt zu Umsatzeinbußen beim Zuliefererbetrieb (Versicherungsnehmer) und somit zu einem Abnehmer-Rückwirkungsschaden.

Die bedingungsgemäß vorgesehene positionsweise Versicherung (technische/kaufmännische Betriebseinrichtung, Vorräte, Vorsorge) wird durch die summarische Versicherung aufgehoben. Eine vereinbarte Vorsorgeposition wird zu den Werten Einrichtung und Vorräte addiert, es wird eine Gesamtversicherungssumme gebildet.

Zur Berechnung der Entschädigung werden jetzt nicht mehr die einzelnen Positionen herangezogen, sondern es wird die Gesamtversicherungssumme aller Positionen (technische/kaufmännische Betriebseinrichtung, Vorräte und Vorsorge) mit dem gesamten Versicherungswert verglichen.

Summenanpassung für die Versicherung von beweglichen Sachen (Klausel AG 1701 (10)). Die Summenanpassungsklausel kann für die gesamte Versicherungssumme von Betriebseinrichtung und Vorräten einschließlich der hierfür vereinbarten Vorsorge vereinbart werden. Die Versicherungssumme ändert sich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres automatisch. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Index der Erzeugerpreise für gewerbliche Produkte. Die auf diese Weise angepasste Versicherungssumme erhöht sich dann um einen beitragsfreien Vorsorgebetrag von 10 % (Dialog Sachschutz-Inhalt bzw. Dialog Gewerbeschutz).

Von einer verbundenen Versicherung, die oft auch als kombinierte Versicherung bezeichnet wird, spricht man, wenn verschiedene Gefahren (Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser etc.) in nur einem einzigen Vertrag abgesichert werden. Die Prämie zur verbundenen Versicherung bezieht sich immer auf das gesamte Paket. Die verbundene Versicherung kann nur im Ganzen gekündigt werden – nicht jedoch einzelne Teile. Die verbundene Wohngebäude- und die verbundene Hausratversicherung sind Beispiele für eine Verbundene Versicherung.

Hierunter versteht man, dass der Versicherer auf den Einwand einer Unterversicherung verzichtet. Erst-Risiko-Summen sind üblich bei Kostenpositionen z.B. Sachverständigenkosten.

Gilt für alle im Betrieb befindlichen Maschinen und Einrichtungsgegenstände, die sich im Gebrauch befinden, dem Betriebszweck dienen und regelmäßig gewartet werden. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Schadensfall generell der Neuwert ersetzt.

Auswirkungen eines Sachschadens in einer Betriebsabteilung auf andere Betriebsabteilungen desselben Eigentümers – gleichgültig ob sie auf demselben oder auf verschiedenen, aber im Versicherungsschein als Betriebsstelle bezeichneten Grundstücken liegen. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass der gesamte Betrieb in einem Betriebsunterbrechungs-Vertrag versichert ist, bzw. dass die Grundstücke, auf denen sich die Betriebsabteilungen befinden, im Versicherungsdokument als Betriebsstellen dokumentiert sind.

Der die Betriebsunterbrechung auslösende, ersatzpflichtige Sachschaden muss sich in einer dieser Betriebsstellen ereignen.

Beispiel: In einer der Produktionsstätten eines Großbetriebes mit mehreren Standorten kommt es nach einem Feuerschaden zum Sachschaden in einer Fertigungsstraße. Eine Lieferung von Erzeugnissen aus dieser Produktionsstätte ist nicht mehr möglich, was einen Unterbrechungsschaden an einem weiteren Standort zur Folge hat.


Noch Fragen offen?



Dieses Nachschlagewerk für die gewerbliche Sachversicherung dient der allgemeinen Erläuterung von Fachbegriffen und stellt eine vereinfachte, zusammenfassende Darstellung möglicher Vertragsinhalte dar. Es begründet keinen Anspruch auf Versicherungsschutz oder Leistungen. Maßgeblich sind ausschließlich die im jeweiligen Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen, insbesondere der Versicherungsschein und die zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


Stand: 02.2026